Elektromobilität

Allgemeine Information über die Elektromobilität

Elektromobilität

§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 Wohnungseigentumsmodernisierungesetz (WemoG) verleiht den Eigentümern einen Anspruch auf eine angemessene bauliche Veränderung, die der Möglichkeit des Ladens von elektrischen Fahrzeugen ermöglichen soll. Grundsätzlich unterliegt dieser Anspruch keinen Beschränkungen oder Einschränkungen, ABER es ist der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Wohnungseigentümer immer im Fokus (auch darf der einzelnen Eigentümer durch die bauliche Veränderung in seinem Eigentum nicht benachteiligt werden).

Wer hat die Entscheidungsbefugnis?

Über die Modalitäten der Maßnahme bzw. der Durchführung wird im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung entschieden. Der Individualanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers bezieht sich also nur auf das „Ob“ und nicht auf das „Wie“. Über das „Wie“, d. h. die Ausgestaltung des Anschlusses, etc. hat die übrige Wohnungseigentümergemeinschaft (im Rahmen eines Beschlusses) zu entscheiden (und nicht der Verwalter alleine!).

Wer muss die Kosten für den Umbau tragen?

Die Gemeinschaft kann beschließen, dass der bauwillige Eigentümer den Bau selber – auch auf eigene Kosten – durchführt oder dass die Maßnahme durch die Gemeinschaft auf Kosten des bauwilligen Eigentümers erfolgt. Des Weiteren bleibt auch die Möglichkeit, dass die Maßnahme komplett durch die Gemeinschaft erfolgt.

Wer darf einen Elektroplatz beanspruchen?

Um einen Anspruch geltend zu machen, muss der jeweilige Wohnungseigentümer ein Recht zum Gebrauch der gemeinschaftlichen Flächen haben, d. h. er hat einen Stellplatz, etc. Hat der Eigentümer dieses Recht nicht, hat er auch kein Recht auf Nutzung der vorhandenen oder zur Schaffung der nötigen Ladeinfrastruktur.

Ist der Elektroanschluss einfach zu legen?

Aus der bereits bestehenden Erfahrung der Hausverwaltung zeigt sich auch hier, dass im Detail die Probleme liegen.

Auch bei einer „optimalen Voraussetzung“, d. h. Tiefgarage unmittelbar unter dem Haus, mit Einzelstellplätzen, etc. sind Themen wie zum Beispiel Standort des Hausanschlusses, genügend Bauraum für die zusätzliche Elektronik (es hat sich gezeigt, dass oft im „Sicherungsraum“ nicht genügend Platz vorhanden ist), Leitungsverlegung, Höhe der Tiefgarage, etc. zu berücksichtigen.

Handelt es sich um Außenstellplätze, Mehrfachparker, oberirdische Einzelgaragen, etc. potenzieren sich die verschiedenste Probleme.

Insofern ist es zwingend erforderlich, dass die Örtlichkeiten durch einen Sachkundigen geprüft werden.

Wie schnell ist mit einem Anschluss zu rechnen?

Dies ist von vielen Faktoren wie zum Beispiel Eigentümerversammlung (Zeitpunkt und Inhalt des Beschlusses), Art der Installation und Örtlichkeit der Installation, etc. abhängig.

Z. B. bei einer Durchführung durch die SWM dauert alleine die Abwicklung ab Vertragsunterzeichnung über ein halbes Jahr.

Insofern ist eine kurzfristige Realisierung kaum möglich, was ggf. beim Autokauf dringend zu berücksichtigen ist.

Ich bin Mieter und will einen Anschluss?

Das Vertragsverhältnis zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht zu dem jeweiligen einzelnen Eigentümer und nicht zu den Mietern. Die Anträge, etc. sind vom jeweiligen Eigentümer zu stellen. Dieser (Eigentümer) bleibt auch weiterhin Ansprechpartner für die Gemeinschaft.